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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 
NUSSBAUM MEDIEN St. Leon-Rot GmbH & Co. KG, Opelstraße 29, 68789 St. Leon-Rot

Für alle dem Verlag erteilten Anzeigen-aufträge, auch für künftige, wird hiermit die ausschließliche Gültigkeit der nachfolgen-den allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich der Regelungen unter „Manuskripte und Vorlagen“ vereinbart. Abweichungen bedürfen für ihre Wirksam-keit der ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung durch den Verlag. Das gilt insbesondere auch für eigene Geschäftsbedingungen des Auftraggebers.

1. Anzeigenaufträge bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit für den Verlag der schrift-lichen Bestätigung durch den Verlag. Erfolgt keine solche ausdrückliche Annah-me, so gilt der Auftrag mit der Veröffent-lichung als angenommen. Der Auftraggeber ist an seinen Auftrag 14 Tage lang gebun-den.

2. Anzeigenaufträge können vor ihrer Annahme ohne Angabe von Gründen vom Verlag abgelehnt werden. Enthält die Anzeige Bestandteile, von denen der Verlag befürchten muss, dass sie in der Öffentlichkeit Anstoß erregen oder dass sie gegen gesetzliche Vorschriften versto-ßen, kann die Veröffentlichung abgelehnt werden, und zwar auch noch nach Annah-me des Auftrags. Bei allen Aufträgen haftet der Auftraggeber für Weiterungen und Schädigungen, die sich für den Verlag insbesondere aufgrund presserechtlicher und wettbewerbsrechtlicher Vorschriften aus dem Inhalt des Anzeigenauftrags er-geben können.

3. Platzierungswünsche sind ebenso wie Wünsche des Auftraggebers, die Anzeige in einer bestimmten Nummer oder in einer bestimmten Ausgabe zu veröffentlichen, dann für beide Seiten verbindlich, wenn die gewünschte Art der Veröffentlichung vom Verlag schriftlich bestätigt wurde. Das bedeutet für den Auftraggeber insbeson-dere, dass eine spätere Veränderung, insbesondere eine Stornierung, nicht mehr möglich ist. Für verbindliche Platzierungs-zusagen auf der Rückseite erhebt der Verlag einen Aufschlag von 20 % auf den gewerblichen Anzeigentarif.

4. Der Verlag kann einen Korrekturabzug nur fertigen, wenn für die Anzeige ein Auftrag vorliegt. Durch den Anzeigenpreis sind die Kosten für maximal 2 Korrektur-abzüge abgegolten. Für den dritten und jeden weiteren Korrekturabzug wird eine Gebühr in Höhe von Euro 5,50 berechnet. Die Mindestgröße beträgt 60 mm, 2-spaltig. Wird ein Auftrag nach der Erstel-lung von Korrekturabzügen storniert, wird die angefallene Leistung nach Aufwand berechnet.

5. Daueraufträge und Aufträge bis auf Widerruf müssen schriftlich gekündigt werden. Telefonische Abbestellungen sind für den Verlag nicht verbindlich. Dauer-aufträge sind vom Auftraggeber unverzüg-lich beim ersten Erscheinen zu überprüfen. Die Folgen einer verspäteten Prüfung und Reklamation gehen zulasten des Auftrag-gebers.

6. Prospektverteilung auf Anfrage. Bitte fordern Sie unseren separaten Tarif an.

7. Bei Anzeigenaufträgen im kaufmänni-schen Verkehr, insbesondere bei langfristi-gen Abschlüssen, erfolgt die Abrechnung aufgrund der zum Zeitpunkt der Veröffent-lichung der jeweiligen Anzeige gültigen Preisliste.

8. Für Anzeigen, welche in einem Verbund unter dem gemeinsamen Balken des örtli-chen Gewerbevereins erscheinen sollen, sind die regulären Rabattstaffeln nicht schlägig.

9. Die Werbungsmittler und Werbeagen-turen sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit den Werbungtreibenden an die Preisliste des Verlages zu halten. Die vom Verlag gewährte Mittlungsvergütung darf vom Mittler an seinen Auftraggeber weder ganz noch teilweise weitergegeben werden. Die AE-Provision in Höhe von 15 % für gewerbsmäßige Vermittler wird nur dann vergütet, wenn alle erforderlichen Arbeiten vom Mittler allein übernommen werden, u. a. die Zurverfügungstellung von reproduktionsfähigen Vorlagen. Bei Nicht-vorlegen von druckreifen Vorlagen vermin-dert sich die AE-Provision auf 10 %. Die AE-Provision wird nur gewährt, wenn der Anzeigenauftrag von der Agentur erteilt wird.

10. Wird ein erteilter Anzeigenauftrag nach Annahme durch den Verlag oder vor Ablauf der Bindungsfrist gemäß Ziffer 1 storniert, berechnet der Verlag 50 % der Vergütung, die für die Veröffentlichung angefallen wäre. Eine Stornierung nach dem im Tarif genannten Annahmeschluss ist nicht möglich.

11. Bei Abschluss einer vorherigen Vereinbarung (Rahmenauftrag) gelten die folgenden Rabatte:

 

Malstaffel (mehrmalige Veröffentlichung von Anzeigen innerhalb eines Jahres)
10- bis 19-mal = 10 %
20- bis 49-mal = 15 %
50-mal und mehr = 20 %
Mengenstaffel (ganzseitige Anzeigenauf-träge innerhalb eines Jahres)
4–6 ganze Seiten = 10 %
7–9 ganze Seiten = 15 %
ab 10 ganzen Seiten = 20 %
Eine Anzeigenschaltung in einer Anzeigen-kombination fließt als eine Anzeige in die Mal- oder Mengenstaffel ein. Die Kumu-lierung der Rabattstaffeln ist nicht möglich. Rabatte werden nur gewährt, wenn und soweit vor dem Erscheinen der Anzeigen ein Rahmenvertrag über die gesamte Anzeigenmenge abgeschlossen worden ist. Ein Anzeigenabschluss ist nicht übertragbar bzw. ein bestehender Vertrag kann nicht übernommen werden. Rabatte können grundsätzlich nur kundenbezogen gewährt werden. Auch bei der Einschal-tung von Vermittlern/Agenturen sind die obigen Staffelsätze nur anwendbar, wenn derselbe Auftraggeber mit seinem eigenen Anzeigenvolumen die Voraussetzungen hierfür erfüllt. Großabschlüsse und Füllan-zeigen nach besonderer Vereinbarung. Wird ein Auftrag, für den ein Rabatt vereinbart worden ist, aus Umständen, die der Verlag nicht zu vertreten hat, nicht vollständig erfüllt, so hat der Auftraggeber die Differenz zwischen dem im Voraus eingeräumten und dem tatsächlich dem Umfang der veröffentlichten Anzeigen entsprechenden Nachlass dem Verlag nachzuvergüten. Vereinbarte Rabatte wer-den sofort bei jeder Rechnung in Abzug gebracht. Eine Rückerstattung am Jahres-ende findet nicht statt. Etwaige Beanstan-dungen sind deshalb auch sofort nach Erhalt einer jeden Rechnung geltend zu machen. Rabatte für eingetragene Vereine, Parteien sowie für Kirchen und Kinder-gärten gewährt der Verlag auf Anfrage.

12. Die Amts- und privaten Mitteilungs-blätter des Verlages St. Leon-Rot haben einen Satzspiegel von 260 mm Höhe. Dies ist bei der Gestaltung der Anzeigen zu beachten. Aufträge, deren Höhe im Bereich von 230–259 mm liegen, werden mit 260 mm berechnet. Ist die beauftragte Anzeige höher als 260 mm, so erhöht sich der Preis entsprechend anteilig. Über den Bund laufende Anzeigen werden 9-spaltig berechnet. Die Mindestgröße für Anzeigen beträgt 90 x 20 mm.

13. Die Anzeigenrechnung ist sofort rein netto fällig. Ein Skontoabzug ist nicht zulässig. Wir gewähren jedoch bei Ermächtigung zum Bankeinzugsverfahren 2 % Skonto. (Dies gilt nicht für private Kleinanzeigen, die bis zu einer Größe von 2/90 mm zu einem Sondertarif berechnet werden; hier ist der Skontoabzug im Rech-nungsbetrag bereits enthalten.) Im Ver-zugsfall ist der rückständige Betrag zu den banküblichen Kontokorrent-Zinsen zu ver-zinsen (vorbehaltlich des Nachweises eines höheren oder niedrigeren Schadens). Der Verlag ist in einem solchen Fall nach Setzung einer Nachfrist ferner berechtigt, von der Veröffentlichung weiterer Anzeigen für den Auftraggeber abzusehen, und zwar auch dann, wenn zuvor schon eine entsprechende Zusage erteilt worden war. In diesem Fall hat der Auftraggeber dem Verlag einen Schadensersatz von 30 % des Anzeigenpreises zu leisten.

14. Aus drucktechnischen Gründen ist der Verlag nur in der Lage, Anzeigen zwei- oder vierspaltig abzudrucken, d. h. in einer Breite von 90 mm oder 185 mm. Dement-sprechend erfolgt die Berechnung. Dies gilt auch für Druckunterlagen, die vom Auftrag-geber zur Verfügung gestellt werden. So muss beispielsweise auch bei einer Breite der Druckunterlage von 45 mm ein 90 mm breites Feld in Rechnung gestellt werden. Davon ausgenommen sind Textteilanzei-gen, die in einigen Titeln angeboten wer-den.

15. Als Druckunterlagen erbittet der Verlag Reinzeichnungen oder reproduktionsfähige Andrucke. Der Verlag übernimmt keine Gewähr für die deutliche Wiedergabe kleiner oder magerer Negativ-Schriftzüge.

16. Die Rücksendung von Druckvorlagen erfolgt nur auf besondere Aufforderung des Auftraggebers. Die Verpflichtung zur Auf-bewahrung und Rücksendung erlischt in jedem Falle 2 Monate nach dem Veröffent-lichungstermin.

17. Eine Belegseite wird auf Wunsch zusammen mit der Rechnung übersendet. Weitere Belegseiten oder Belegexemplare können nur gegen Berechnung abgegeben werden.

18. Bei Chiffreanzeigen wahrt der Verlag grundsätzlich das Chiffregeheimnis, es sei denn, dass dazu befugte Behörden Auskunft verlangen. Schadensersatzan-sprüche wegen Verletzung des Chiffrege-heimnisses, wegen Verlustes oder verzö-gerter Übersendung von Zuschriften auf Chiffreanzeigen sind ausgeschlossen. Nur ausreichend frankierte Chiffrezuschriften werden vom Verlag weiterbearbeitet.

 

19. Farbanzeigen, die über eine Werbe-agentur geschaltet werden, müssen als Datei vorliegen. Bei Direktschaltung von Farbanzeigen bitte hinsichtlich der Möglichkeiten Rücksprache mit dem Verlag aufnehmen. Farbanzeigen sind nur in begrenztem Umfang möglich.

20. Abweichungen in der Größe und Gestaltung sind zulässig, soweit der Zweck der Anzeige nicht oder nur unbedeutend davon berührt wird. Solche Abweichungen können sich insbesondere aus dem Umstand ergeben, dass jedes Mitteilungsblatt gesondert hergestellt wird und dass deshalb bei jeder Ausgabe die Anzeige neu gestaltet werden muss. Sind keine besonderen Größenvorschriften angegeben, so wird die tatsächliche Ab-druckhöhe der Preisberechnung zugrunde gelegt. Dasselbe gilt, wenn der Text in der vorgeschriebenen Abdruckhöhe nicht unter-gebracht werden kann. Die Schreibweise erfolgt grundsätzlich laut Normvorschrift.

21. Streuverluste bei der Verbreitung des Werbeträgers lassen sich niemals ganz ausschließen. Liegen solche Verluste unter 5 %, so stellt dies keinen Mangel der geschuldeten Leistung dar.

22. Beanstandungen offensichtlicher Män-gel müssen innerhalb von zwei Wochen nach Rechnungserhalt beim Verlag schrift-lich vorgebracht werden. Spätere Reklama-tionen sind ausgeschlossen.

23. Der Verlag übernimmt keine Haftung bei telefonischen Durchgaben von Anzei-gentexten, insbesondere nicht für Über-mittlungsfehler, außer bei grober Fahrlässi-gkeit. Entsprechendes gilt für missver-ständliche, insbesondere handschriftliche Manuskripte.

24. Der Auftraggeber kann bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder unvollständigem Abdruck der Anzeige unter Ausschluss aller weitergehenden Ansprüche nach Wahl des Verlages unter Berücksichtigung des Zwecks der Anzeige beanspruchen, dass das Entgelt entspre-chend gemindert oder dass eine Ersatz-anzeige veröffentlicht wird. Maßgebend für den Umfang des Anspruchs ist das Aus-maß, in welchem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Unterbleibt die Ver-öffentlichung einer zugesagten Anzeige ganz, so kann der Auftraggeber unter Ausschluss aller weitergehenden Ansprü-che verlangen, dass die Veröffentlichung unverzüglich nachgeholt wird. Ist die Nachholung der Veröffentlichung für den Auftraggeber ohne Wert, ist dieser auch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die Haftungsbeschränkung dieser Ziffer gilt nicht, sofern den Verlag Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft. Geringfügige Farbabweichungen sind drucktechnisch bedingt und können nicht ausgeschlossen werden. Sie stellen keinen Mangel dar und berechtigen deshalb nicht zur Minderung. Dabei ist geringfügig eine Abweichung bis zu 10 %.

25. Scheitert ein Bankeinzug aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber die dadurch ent-stehenden zusätzlichen Kosten wie folgt zu erstatten: Porto- und Verwaltungs-kosten in Höhe von pauschal Euro 5,– zuzüglich der tatsächlich angefallenen Bankgebühren. Gegenüber der obigen Pauschale hat der Auftraggeber das Recht, nachzuweisen, dass der entstandene Schaden wesentlich niedriger ist als die Pauschale.

26. Anzeigenaufträge aus dem Ausland werden nur gegen Vorauskasse veröffent-licht.

27. Bei Nichterscheinen infolge höherer Gewalt, Streik oder Aussperrung besteht kein Anspruch auf Schadensersatz.

28. Der Verlag ist berechtigt, die Anzeigen seiner Amts- und Mitteilungsblätter ergän-zend zur Printausgabe auch online in Form von ePaper-Ausgaben zu veröffentlichen. Mehrkosten entstehen dem Anzeigenkun-den dadurch zur Zeit nicht.

29. Sollte eine der vorstehenden Bestim-mungen nichtig sein, so berührt das nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen.

30. Ausschließlicher Gerichtsstand für beide Teile ist der Sitz des Anbieters, soweit der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Son-dervermögen ist, ferner für den Fall, dass der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich der deutschen Zivilprozessordnung verlegt oder dass sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhe-bung nicht bekannt ist.

 
 
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